Führerscheinverlängerung Um doppelte Kosten für Eintragungen im Führerschein zu vermeiden, können Sie Ihre erste Weiterbildung mit dem Verlängern des Führerscheins synchron gestalten. Das bedeutet: Wenn Ihre Führerscheinverlängerung bis einschließlich 9. September 2015 für Busfahrer beziehungsweise bis einschließlich 9. September 2016 für Lkw-Fahrer ansteht, können Sie die Weiterbildung bis zum Datum des Führerschein-Ablaufs hinausschieben, jedoch in keinem Falle später als bis zum jeweiligen Stichtag 10. September 2015 (Bus) oder 10. September 2016 (Lkw).
Gesetzliche Vorschrift
Schlüsselnummer 95 /BKrFQG
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Nachweis der Grundqualifikation Ab dem 10.09.2009 muss jeder Erstbewerber für eine Fahrerlaubnis der Führerscheinklassen C1, C1E, C, CE (ab 10.09.2008, D1, D1E, D, DE im Personenverkehr) eine Grundqualifikation nachweisen, um als selbständiger oder angestellter Fahrer Fahrten für gewerbliche Zwecke (auch im Werkverkehr) auf öffentlichen Straßen mit KFZ über 3,5t Gesamtgewicht durchführen zu dürfen. Fahrer, deren Fahrerlaubnis vor dem Stichtag 10.09.2009 erteilt wurde, genießen Bestandsschutz und müssen keine Grundqualifikation nachweisen.
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Weiterbildung Für alle Berufskraftfahrer im gewerblichen Güterverkehr ist die Teilnahme an einer Weiterbildung verpflichtend.
Beispiel: Ein von der Grundqualifikation (Bestandsschutz) befreiter Fahrer (C1, C1E, C, CE) muss bis spätestens 09.09.2004 die erste Weiterbildung abgeschlossen haben.
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II. Betroffene Personen Die Pflicht zur Teilnahme an Grundqualifikationsprüfungen und Weiterbildungsschulungen besteht grundsätzlich für selbstständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die
und Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen mit folgenden Kraftfahrzeugen durchführen:
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III. Ausnahmen Ausgenommen von dieser Regelung sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen,
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I. Allgemeine Hinweise
Der Rat der Europäischen Gemeinschaft hat beschlossen, dass die Ausbildung des Fahrpersonals im Güterkraftverkehr und in der Personenbeförderung mit Bussen in allen Mitgliedsstaaten ein bestimmtes Mindestniveau erreichen soll. Begründet wird dies damit, dass die europäischen Sozialvorschriften für das Fahrpersonal nur für sehr wenige Fahrer gelten und eine obligatorische Berufsausbildung von Berufskraftfahrern nur in einigen Mitgliedsstaaten vorgesehen ist. Die Mehrheit der Berufskraftfahrer in der Gemeinschaft führt ihren Beruf bislang ausschließlich auf der Grundlage ihres Führerscheins aus. Im Jahre 2003 hat die Europäische Union daher eine einheitliche Regel zur Qualifizierung des Fahrpersonals auf LKWs und größeren Bussen veröffentlicht. Die EU Richtlinie 2003/59/EG wurde im August 2006 durch das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und die entsprechende Verordnung hierzu (BKrFQV) in nationales Recht der Bundesrepublik umgesetzt. Das Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) regelt für alle Fahrer, die im Güterverkehr, Personenverkehr oder Werkverkehr gewerblich fahren und Fahrzeuge lenken, für die ein Führerschein der C- oder D-Klasse erforderlich ist, die Anforderungen an den Fahrer-Beruf neu. Voraussetzung für eine Fahrertätigkeit im gewerblichen Güterverkehr oder Werkverkehr
- Für Fahrerlaubnisse „alten Rechts“ gelten die Umtauschregelungen der FeV.
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