Führerscheinverlängerung 

Um doppelte Kosten für Eintragungen im Führerschein zu vermeiden, können Sie Ihre erste Weiterbildung mit dem Verlängern des Führerscheins synchron gestalten. Das bedeutet: Wenn Ihre Führerscheinverlängerung bis einschließlich 9. September 2015 für Busfahrer beziehungsweise bis einschließlich 9. September 2016 für Lkw-Fahrer ansteht, können Sie die Weiterbildung bis zum Datum des Führerschein-Ablaufs hinausschieben, jedoch in keinem Falle später als bis zum jeweiligen Stichtag 10. September 2015 (Bus)  oder 10. September 2016 (Lkw). 

Gesetzliche Vorschrift
Schlüsselnummer 95 /BKrFQG

Nachweis der Grundqualifikation

Ab dem 10.09.2009 muss jeder Erstbewerber für eine Fahrerlaubnis der Führerscheinklassen C1, C1E, C, CE (ab 10.09.2008, D1, D1E, D, DE im Personenverkehr)

eine Grundqualifikation nachweisen, um als selbständiger oder angestellter Fahrer Fahrten für gewerbliche Zwecke (auch im Werkverkehr) auf öffentlichen Straßen mit KFZ über 3,5t Gesamtgewicht durchführen zu dürfen.

Fahrer, deren Fahrerlaubnis vor dem Stichtag 10.09.2009 erteilt wurde, genießen Bestandsschutz und müssen keine Grundqualifikation nachweisen.

  • Für den Nachweis der Grundqualifikation bestehen drei Möglichkeiten:
  • Ausbildung im Berufsbild als Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb
  • Nach Erwerb der Fahrerlaubnis durch eine Prüfung vor der IHK, ein Lehrgangsbesuch ist nicht erforderlich. Die Prüfung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil
  • Vor Erwerb der Fahrerlaubnis durch die „beschleunigte Grundqualifikation“, 140-Std.-Lehrgang incl. 10 Fahrstunden mit Prüfung vor der IHK. Es wird nur eine theoretische Prüfung abgelegt.
    • Allerdings bestehen bei der „beschleunigten Grundqualifikation“ teilweise erhöhte Anforderungen an das Mindestalter des Fahrzeugführers

 

 

 

Weiterbildung

Für alle Berufskraftfahrer im gewerblichen Güterverkehr ist die Teilnahme an einer Weiterbildung verpflichtend.

  • Die Weiterbildung muss alle 5 Jahren nach Erwerb der Grundqualifikation erneut absolviert und abgeschlossen werden;
    • eine Prüfung ist nicht vorgesehen.
  • Die Weiterbildung umfasst 35 Pflichtstunden (Zeitstunden!)
    aufteilbar in Blöcke á mindestens 7 Stunden innerhalb eines Zeitraumes von jeweils 5 Jahren.
  • Die Teilnahme ist durch eine detaillierte Teilnahme-Bescheinigung einer anerkannten Ausbildungsstätte nachzuweisen.

Beispiel: Ein von der Grundqualifikation (Bestandsschutz) befreiter Fahrer (C1, C1E, C, CE) muss bis spätestens 09.09.2004 die erste Weiterbildung abgeschlossen haben.

    • Es gelten Übergangsregelungen.
  • Der Nachweis der Grundqualifikation bzw. der Weiterbildung wird im Führerschein eingetragen. (Schlüsselzahl 95 mit der entspr. Gültigkeitsfrist)
  • Wechselt ein Fahrer zu einem anderen Unternehmen, so ist eine bereits erfolgte Weiterbildung anzurechnen.

 

 

II. Betroffene Personen

Die Pflicht zur Teilnahme an Grundqualifikationsprüfungen und Weiterbildungsschulungen besteht grundsätzlich für selbstständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die

  • Deutsche Staatsangehörige sind,
  • Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder
  • Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden,

und Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen mit folgenden Kraftfahrzeugen durchführen:

  • Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse größer als 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE)
  • Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE)

 

 

III. Ausnahmen

Ausgenommen von dieser Regelung sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen,

  • deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
  • die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
  • die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
  • die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
  • die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne von §1 Kraftfahrsachverständigengesetz oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden,
  • die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
  • zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. ( siehe Handwerkerregelung )

 

 

I. Allgemeine Hinweise

Der Rat der Europäischen Gemeinschaft hat beschlossen, dass die Ausbildung des Fahrpersonals im Güterkraftverkehr und in der Personenbeförderung mit Bussen in allen Mitgliedsstaaten ein bestimmtes Mindestniveau erreichen soll. Begründet wird dies damit, dass die europäischen Sozialvorschriften für das Fahrpersonal nur für sehr wenige Fahrer gelten und eine obligatorische Berufsausbildung von Berufskraftfahrern nur in einigen Mitgliedsstaaten vorgesehen ist. Die Mehrheit der Berufskraftfahrer in der Gemeinschaft führt ihren Beruf bislang ausschließlich auf der Grundlage ihres Führerscheins aus.

Im Jahre 2003 hat die Europäische Union daher eine einheitliche Regel zur Qualifizierung des Fahrpersonals auf LKWs und größeren Bussen veröffentlicht.

Die EU Richtlinie 2003/59/EG wurde im August 2006 durch das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und die entsprechende Verordnung hierzu (BKrFQV) in nationales Recht der Bundesrepublik umgesetzt.

Das Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) regelt für alle Fahrer, die im Güterverkehr, Personenverkehr oder Werkverkehr gewerblich fahren und Fahrzeuge lenken, für die ein Führerschein der C- oder D-Klasse erforderlich ist, die Anforderungen an den Fahrer-Beruf neu.

Voraussetzung für eine Fahrertätigkeit im gewerblichen Güterverkehr oder Werkverkehr

  • Um eine Fahrertätigkeit im gewerblichen Güterverkehr ausüben zu dürfen, muss grundsätzlich die entsprechende Fahrerlaubnis vorliegen.

- Für Fahrerlaubnisse „alten Rechts“ gelten die Umtauschregelungen der FeV.

  • Darüber hinaus schreibt das BKrFQG vor
    • den Nachweis einer Grundqualifikation sowie
    • eine Weiterbildung, die jeweils im 5-jährigen Rhythmus zu absolvieren ist.
  • Auszubildende für den Berufskraftfahrer erwerben die Fahrerlaubnis samt des vorgeschriebenen Nachweises der Grundqualifikation im Rahmen ihres Berufsausbildungsverhältnisses.

 

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