EU-Fahrerlaubnisklassen

 

Der Grundsatz des stufenweisen Zugangs wird durch die neue Richtlinie festgeschrieben. Jugendliche können – nach entsprechender Umsetzung in nationales Recht – erst ab 15 Jahren nach einer theoretischen Prüfung den Führerschein der Klasse Mofa erwerben. Nach einer weiteren theoretischen und praktischen Prüfung können sie mit 16 Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse A1 erwerben, die das Fahren von Leichtkrafträdern mit bis zu 125 cm³ und maximal elf Kilowatt (kW) erlaubt, oder die Fahrerlaubnis der Klasse M. Die in Deutschland bislang gültige Sonderregelung der Beschränkung auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h entfällt. Die Klasse A beschränkt, die für Krafträder bis 35 kW (derzeit 25 kW) gilt, kann mit 18 Jahren erworben werden. Die Beschränkung der Leistung fällt nach zwei Jahren in der Klasse A weg. Für die höchste Klasse, die Motorradfahrerlaubnis, muss ohne Fahrpraxis ein Alter von mindestens 25 Jahren (siehe Fahrerlaubnisklassen) erreicht worden sein.

Die EU-Fahrerlaubnisklassen entsprechen der 3. Führerscheinrichtlinie. (Die deutschen Bestandsangaben beziehen sich ausschließlich auf die neuen Führerscheine, da nur diese zentral erfasst sind.

Klasse A Klasse BF 17
Klasse B Klasse BE     
Klasse C Klasse CE     

 

Klasse

Beschreibung

Erwerb

Setzt voraus

Schließt ein

M

zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von
bis zu 45 km/h

ab 16 Jahren -- --
A1

Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ mit einer
Motorleistung von bis zu 11 kW (Leichtkrafträder)

ab 16 Jahren -- M
A
beschränkt
(A2 bzw. AB)

Krafträder mit einer Motorleistung von bis zu 25 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,16 kW/kg

ab 18 Jahren -- A1, M

Krafträder über 50 cm³ oder über 45 km/h, auch mit Beiwagen.

ab 20 Jahren bei mindestens zweijähriger Fahrpraxis (Nachweis der Fahrpraxis nicht erforderlich) der Klasse A2 bzw. A (beschränkt) (AB) oder ein Mindestalter von 25 Jahren bzw. 21 Jahren in Österreich

A2 bzw. A (beschränkt) (AB), entfällt bei 25 Jahren bzw. 21 Jahren in Österreich A1, M
  
BF 17 

Mehrspurige Kraftfahrzeuge bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und maximal 9 Sitzplätzen (einschließlich Fahrer)

ab 17 Jahren (Begleitetes Fahren = Klasse BF17), ab 18 uneingeschränkt

-- M, L, S. Sofern Artikel 6, Ziffer 3b in nationales Recht umgesetzt wurde[4] ist die Klasse A1 eingeschlossen (z. B. Code 111 in Österreich)
BE, BEF17

Züge aus B-Zugfahrzeug und Anhänger über 0,75 t zulässiger Gesamtmasse (sofern der Zug nicht unter Klasse B fällt

ab 17 Jahren (Begleitetes Fahren = Klasse BEF17), ab 18 uneingeschränkt B --

Mehrspurige Kraftfahrzeuge über 7,5 t zulässiger Gesamtmasse, maximal 9 Sitzplätze (einschließlich Fahrer)

ab 18 Jahren B C1
C1

Mehrspuriges Kraftfahrzeug bis 7,5 t zulässiger Gesamtmasse, maximal 9 Sitzplätze (einschließlich Fahrer)

ab 18 Jahren B --
CE

Lastzüge und Sattelkraftfahrzeuge

ab 18 Jahren C BE, C1E, D1E oder DE, sofern D1 bzw. D vorhanden, T
C1E

Züge aus C1-Zugfahrzeug und Anhänger über 0,75 t zulässiger Gesamtmasse

ab 18 Jahren C1 BE, D1E oder DE, sofern D1 oder D vorhanden
D

Omnibusse mit mehr als 8 Fahrgastplätzen (ausgenommen Fahrer)

ab 21 Jahren B D1
D1

Omnibusse mit 9–16 Fahrgastplätzen (ausgenommen Fahrer)

ab 21 Jahren B --
DE

Züge aus D-Zugfahrzeug und Anhänger mit mehr als 0,75 t zulässiger Gesamtmasse

ab 21 Jahren D BE, D1E, C1E sofern C1 vorhanden
D1E

Züge aus D1-Zugfahrzeug und Anhänger mit mehr als 0,75 t zulässiger Gesamtmasse

ab 21 Jahren D1 BE, C1E, sofern C1 vorhanden
L

land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/h (mit Anhänger max. 25 km/h), Flurförderfahrzeuge bis 25 km/h

ab 16 Jahren -- --
S

Dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis jeweils 45 km/h

ab 16 Jahren -- --

 

 

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